Am 25.05.2013 ist es soweit. Das erste deutsch – deutsche Finale der Champions League im Londoner Wembley-Stadion zwischen Borussia Dortmund und dem FC Bayern München.
Das teils auch unter dem Titel Schwarz-Gelb gegen Schwarzgeld geläufige Duell löst in Deutschland eine erwartungsgemäß hohe Ticketnachfrage aus – entsprechend floriert der „Sekundärmarkt“ u.a. auf eBay.
Doch der Kauf ist nicht ohne Fallstricke. Streit scheint vorprogrammiert.
Personalisierte Tickets
Zunächst sind die Tickets personalisiert.
Die Bedingungen der von der UEFA im Losverfahren zugeteilten Tickets lauten:
Tickets are personal and are linked to the name(s) in the application. A violation of the UEFA Champions League Final 2013 Ticketing Terms and Conditions may lead to cancellation of the ticket(s) without any refund. Die UEFA schreibt dazu auf Ihrem Internetauftritt: Fans, die zum Finale wollen, werden darauf hingewiesen, dass die Karten personalisiert werden und am Stadion Sicherheitsüberprüfungen geplant sind. Das klingt zwar nicht nach einer lückenlosen Einlasskontrolle und der Veranstalter hat sicherlich auch kein Interesse an leeren Rängen bei diesem Endspiel. Ein Restrisiko, draussen bleiben zu müssen, besteht jedoch, wenn das Ticket nicht auf den eigenen Namen lautet.
Wer haftet?
Sollte es zum Fall der Fälle kommen, fragt sich, wer für die Einlassverweigerung haftet.
Hier kämen Gewährleistungsansprüch gegen den Verkäufer wegen eines Rechtsmangels in Betracht, so dass ggf. auch weitere Aufwendungen wie Flug- und Übernachtungskosten geltend gemacht werden könnten.
Sofern dem Käufer die Problematik der Unübertragbarkeit der Tickets jedoch bekannt war, steht § 442 BGB im Weg, wonach Gewährleistungsansprüche des Käufers bei anfänglicher Kenntnis des Mangels ausgeschlossen sind.
Allerdings könnte jedenfalls Aussicht auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehen, wenn die Unübertragbarkeitsregelung der UEFA als wirksames Abtretungsverbot zu qualifizieren ist und somit der Weiterverkauf von Anfang an unwirksam war (§§ 812, 399 BGB).
Frauenfußball – bestimmt auch ganz nett, aber…
Vorsicht ist bei vielen Internet-Auktionen auch geboten, wenn man wirklich Dortmund – Bayern sehen und sich nicht beim 2 Tage zuvor statt findenden Frauen-Finale wiederfinden möchte.
Auf eBay werden unter Überschriften wie
"2 Tickets UEFA CL CHAMPIONS LEAGUE Finale 23.05.2013 London! Nur 1 Tag!!“
Karten für das Spiel der Damen-Teams des VFL Wolfsburg und Olympique Lyonnais angeboten und teils auch erfolgreich für 600 € und mehr verkauft.
Ob dies wirklich so gewollt war, weiß man nicht.
Wie hier beschränkt sich im Angebotstext der Hinweis, dass es sich um den Frauenwettbewerb handelt, häufig auf ein bloßes F in Klammern oder auf Datum und Austragungsort (23.05. statt 25.05. / Stamford Bridge statt Wembley).
Im Falle eines Rechtsstreites wäre sehr fraglich, ob dies den Verkäufer entlastet. Es käme auf den jeweiligen konkreten Angebotstext an.
Verkäufer aus dem Ausland
Entschließt man sich trotz der verbleibenden Restrisiken zum Kauf eines Tickets, ist es ratsam, darauf zu achten, dass dieser seinen Sitz im Inland hat.
Sollte es zu einem Betrug handeln oder es zu sonstigen Problemen kommen, ist die rechtliche Auseinandersetzung mit einem Verkäufer im Ausland ungleich schwieriger.
Selbst wenn man hier erfolgreich ein Urteil erstreiten würde, bestünden für die Durchsetzung einer Kaufpreisrückzahlung im Ausland erhebliche Hürden.
Versandrisiko
Hat man den Zuschlag für die Final-Tickets erhalten, stellt sich die Frage des sichersten Versandes.
In vielen Auktionen wird der „Standard Versand“ angeboten, d.h. per normalem Brief.
Dies ist bei derart hochpreisigen Tickets kaum anzuraten
Denn die Haftungssituation ist im Falle des Verlustes der Briefsendung für den Käufer ungünstig, sofern der Verkäufer Privatperson ist.
Es gilt hier: mit dem Nachweis der Absendung (z.B. durch Zeugen, Einlieferungsbeleg der Post etc.) hat der Verkäufer seine Verpflichtung erfüllt (§ 447 Abs. 1 BGB) und ein Verlust lässt die Zahlungspflicht des Käufers unberührt.
Als Käufer sollte man daher eine sicherere Versandoption nachverhandeln. Wenn der Mehrpreis dafür übernommen wird, kann der Verkäufer dies nach § 242 BGB nicht verweigern.
Wer auf seinem Blog kritische Äußerungen über das Unternehmen Unister GmbH getätigt hat, muss damit rechnen, dass ihm eine Abmahnung ins Haus flattert. Seit einigen Wochen ist eine vermehrte Abmahntätigkeit im Auftrag der Firma aus Leipzig feststellbar, die möglicherweise Teil einer umfassenderen „Webcleaning-Aktion“ ist und der Verbesserung des Rufes von Unister dienen soll. Dabei kommt der angeschlagene Ruf nicht von ungefähr. Im Portfolio von Unister befinden sich eine Reihe bekannter Angebote wie etwa fluege.de, partnersuche.de oder geld.de. Leider zogen diese Angebote auch immer wieder Kritik von Verbraucherschützern auf sich, etwa wegen unzulässig voreingestellter Zusatzgebühren bei Flugbuchungen oder wegen automatischer Umwandlung einer kostenlosen in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf der Singlebörse partnersuche.de, die darüber hinaus angeblich auch noch „Fake-Mitglieder“ aufweist, um Singles größere Kennenlern-Chancen vorzugaukeln (Meldung bei Heise Online). Mit der Headline „Die Machenschaften des Abzock-Imperiums Unister“ brachte die Welt es im Juli vergangenen Jahres auf den Punkt. Um den Geschäftsruf vollends zu beschädigen, fehlte es da gerade noch, dass Top-Manager wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Ende 2012 in U-Haft mussten, wie u.a. Focus online berichtete. Doch der schlechten Publicity soll jetzt anscheinend ein Ende gesetzt werden. Die Unister GmbH fühlt sich von kritischen Artikeln „erheblich in ihren Rechten, u.a. gem. § 824 BGB, Kreditgefährdung und§ 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 GG, Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und lässt über eine Leipziger Kanzlei Abmahnungen versenden. Dabei kann es auch kleine Blogs und mittlere Portale treffen, wie die meiner Kanzlei vorliegende Abmahnung und ein Blick ins Netz zeigen. Auffällig ist, dass die Abmahnung sich nicht mit einem Wort mit der Meinungsfreiheit auseinandersetzt, sondern sich auf die Aufzählung der angeblichen Ansprüche von Unister beschränkt, samt Kostennote und Unterlassungserklärung im Anhang. Während große Medien wie die Welt, Focus online oder Heise.de dies in Kenntnis des Umfangs der Meinungsfreiheit sicherlich mit größtmöglicher Gelassenheit sehen, fühlen sich Betreiber eines kleinen oder mittleren Blogs/Portals verständlicherweise unter Druck. Dass die Artikel bei Welt.de usw. unverändert abrufbar sind, spricht für sich. Dass auf die „kleinen Fische“ ohne Würdigung der Meinungsfreiheit abgezielt wird, ebenso. Dem Geschäftsruf von Unister ist damit wohl kaum gedient.
Die Werbung mit Trustsiegeln und Kundenbewertungen ist für Betreiber von Online-Shops ein wichtiger Faktor, um beim Kunden Vertrauen zu schaffen und die Conversion zu steigern.
Zahlreiche Anbieter stellen gegen ein monatliches Entgelt ein Kundenbewertungssystem zur Verfügung, darunter auch die Firma eKomi.
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, Az.: I – 20 U 55/12) ist die Werbung mit Kundenzufriedenheit mittels des Bewertungsportales eKomi jedoch wettbewerbswidrig (Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale).
Die Wettbewerbszentrale war gegen einen Online-Händler vorgegangen, der Zahnersatzprodukte zum Verkauf anbot und auf der Website und zu den gesammelten Kundenbewertungen bei eKomi verlinkte.
Dabei war hervorgehoben, es handele sich um „garantiert echte Kundenmeinungen“. Schlechte Bewertungen müssen erst einmal warten
Dabei handhabt eKomi negative Bewertungen (3 von 5 Sternen und weniger) so, dass diese erst einmal nicht freigeschaltet werden. Anders als die positiven Bewertungen, die sofort in die Statistik eingehen.
Der unzufriedene Kunde sieht seine Bewertung frühestens nach 5 Tagen. Wenn seitens des bewerteten Online-Shops ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, kann es auch länger dauern.
Heilmittelwerberechtlicher Irreführungstatbestand
Da es sich hier um den Verkauf von Heilmitteln handelte kam § 11 Heilmittelwerbegesetz zur Anwendung, wonach u.a. Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben untersagt ist, sofern diese irreführend sind.
Das Gericht sah die Zusammenstellung der Kundenbewertungen als irreführend an, da positive und negative Bewertungen nicht gleichwertig in das Gesamtergebnis einflößen.
Insbesondere das auf Initiative des Online-Shops einzuleitende Schlichtungsverfahren könne verhindern, dass der Kunde an seiner negativen Bewertung festhalte.
Insgesamt zeichnete die Gesamtbewertung ein übertrieben positives Bild des Online-Shops.
Allgemeines Irreführungsverbot
Ob die Nutzung der eKomi-Kundenbewertung auch für Händler außerhalb der Heilmittel- und Medizinproduktebranche riskant ist, ist derzeit schwer einzuschätzen.
Zwar bietet § 5 UWG ein für alle Branchen geltendes Verbot irreführender Werbung.
Jedoch sind die Fallgruppen des § 5 UWG jeweils speziell ausgerichtet z.B. auf produkt- oder preisbezogene Irreführung.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG erfasst die unternehmensbezogene Irreführung. Nach dem Wortlaut sind unwahre Angaben über „Auszeichnungen und Ehrungen“ wettbewerbswidrig.
Gefilterte Kundenbewertungen wie im vorliegenden Fall könnten darunter noch subsumiert werden, auch wenn der Wortlaut nicht unbedingt dazu herausfordert.
Aber auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG könnte hier einen Wettbewerbsverstoß begründen, da kein Hinweis auf die Filterung bei den Kundenbewertungen erfolgt.
Wer im Online-Shop oder auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon die Echtheit seiner Ware hervorhebt, setzt sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus. Die Unzulässigkeit einer solchen Echtheitsgarantie stellte vor kurzem das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 8. November 2012, Az.: 2-03 O 205/12) fest.
Garantie für Echtheit der Ware
Ein Händler verkaufte auf eBay Münzen und bewarb seine Angebote mit den Worten
„Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“.
Hierin sah das Gericht eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten (§ 5 UWG).
Denn zur Lieferung von Originalware sei jeder Verkäufer ohnehin vertraglich verpflichtet.
Dem angesprochenen Kaufinteressenten werde durch Hervorhebung der Echtheitsgarantie vorgespiegelt, einen besonderen Vorteil zu erhalten, was jedoch nicht der Realität entspreche.
Entsprechend hatten schon früher Gerichte geurteilt, z.B. für die Bewerbung als „100 % Originalware“ (LG Bochum, Beschluss vom 12.02.2009, Az.: I-12 O 12/09).
Unzureichende Garantieerklärung
Auch die Einstufung als Garantieerklärung im Sinne von § 477 BGB half dem Händler nicht weiter.
Eine Garantieerklärung im Rahmen eines eBay-Angebotes muss zwingend weitere Einzelheiten zu Bedingungen, Reichweite usw. des Garantieanspruches beinhalten, was hier jedoch ebenfalls nicht der Fall war.
(mehr Informationen zur Garantiewerbung: Werbung mit Garantie: Unterschied Webshop und eBay). Versicherter Versand gegen höheres Entgelt Als irreführend erwies sich auch das Angebot eines versicherten Versandes gegen höheres Entgelt als beim unversicherten Versand. Beim Kunden entstehe dadurch der Eindruck, er erhalte durch Auswahl des versicherten Versandes einen besonderen Vorteil. Dies ist nach der Rechtslage jedoch nicht der Fall, da nach §§ 474, 447 BGB ohnehin nicht der Käufer, sondern der Händler die Gefahr von Transportschäden trägt. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az.: I-4 U 98/11). Eine Rechtsprechungssammlung für gewerbliche eBay-Händler finden Sie übrigens im Download-Bereich.
Die Anonymität im Internet macht es leicht, mal eben Dampf abzulassen. Internetforen, Blogkommentare und Bewertungsplattformen werden immer wieder dafür genutzt, öffentlich Beleidigungen los zu werden. Der Betroffene hat es hier zunächst schwer, den Urheber zu belangen, der sich hinter einem anonymen Benutzernamen versteckt. Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Website-Betreiber bleibt dabei ein stumpfes Schwert. Doch zwei aktuelle Fälle zeigen, dass die Strafverfolgungsbehörden hier zunehmend härter durchgreifen. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch Während das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) einem Arzt gegenüber dem Betreiber einer Ärzte-Bewertungs-Plattform den Anspruch auf Auskunft über die Identität eines unzufriedenen Patienten noch ganz grundlegend versagte, sah später das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012,Az.: 4 U 1850/11) zumindest vom Ansatz her Raum für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.Ein Blogger sei grundsätzlich verpflichtet, die Anmeldedaten eines Kommentators (Email-Adresse und Name) Preis zu geben, wenn der Kommentar rechtswidrigen, da beleidigenden Inhalts sei.Der Auskunftsanspruch bestehe jedoch nur unter der Einschränkung, dass dem Blog-Betreiber dies „unschwer“ möglich sei. Da dieser im damaligen Prozess angab, die entsprechenden Daten gelöscht zu haben, lief das Auskunftsverlangen des betroffenen Klägers bereits ins Leere.Mit Hilfe der Zivilgerichte ist daher nur sehr eingeschränkt zu rechnen. Strafrechtliches VorgehenGeht der Betroffene jedoch strafrechtlich gegen den Urheber der Beleidigung vor, kann dies den Websitebetreiber in Bedrängnis bringen.So sah sich aktuell die Redaktion der Augsburger Allgemeinen (Bericht hier) mit einem Besuch der Polizei konfrontiert. Ein Beamter der Stadt fühlte sich durch einen Kommentar auf der Website der Zeitung in seiner Ehre verletzt und hatte einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Beschluss gegen das Blatt erwirkt, um an die Daten des Kommentar-Verfassers zu kommen. Die Zeitung gab schließlich nach.In einem anderen Fall setzte das Amtsgericht Duisburg gegen den Mitarbeiter eines Bewertungsportals für Krankenhäuser ein Ordnungsgeld fest, um die Mitteilung der Nutzerdaten zu erwirken.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Mitarbeiters, der sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige der Presse berief (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO), wies das LG Duisburg (Beschluss vom 6. November 2012, Az.: 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12) ab.
Zwar diene das Portal der Information der Allgemeinheit, so dass das Presseprivileg und der Quellenschutz grundsätzlich eingreifen könnten.
Dies gelte jedoch nur für den redaktionellen Teil, also für Inhalte die redaktionell erstellt oder zumindest geprüft und ausgewählt worden seien.
Dies sei zwar für Leserbriefe anerkannt, deren Urheber daher nicht benannt werden müssen.
Die Bewertungen der einzelnen Kliniken durch die Nutzer des Portals seien dem jedoch nicht gleichgestellt, da diese nicht wie Leserbriefe vorab geprüft würden, sondern erst im Nachhinein nach Veröffentlichung auf der Website stichprobenartig kontrolliert würden.
„Ich bin doch nicht blöd“, mag sich der ein oder andere Markenanmelder denken, der sich Exklusivrechte an seinem Werbeslogan sichern möchte. Mit „Hier werden Sie geholfen“ bietet vielleicht ein Dienstleister Unterstützung bei der Eintragung an. Aber ein „Hier hilft man sich“ verläuft nach deutschem Markenrecht bei der Eintragung von Werbeslogans nicht immer erfolgreich.
Eine Entscheidung des BPatG (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 30 W (pat) 40/11) fasst die Grundsätze zur Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans (bzw. Claims ) zusammen.
„Aus Akten werden Fakten“
Es ging um den Slogan „Aus Akten werden Fakten“, angemeldet für die Waren und Dienstleistungen Computersoftware, insbesondere für das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einführung, Konfiguration, Betrieb) und EDV-Beratung.
Damit ein Zeichen ins Register des DPMA eingetragen werden kann, muss es ausreichende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen. D.h. das Zeichen muss ein Mindestmaß an Eignung aufweisen, die Herkunft der Waren und Dienstleistungen des Unternehmens von denen anderer unterscheidbar zu machen. Das als Marke eingetragene Kennzeichen muss die Ursprungsidentität der Produkte gewährleisten (Herkunftsfunktion der Marke).
Dies gilt für Werbeslogans genauso wie für andere Kennzeichen (BGH, GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft).
Sowohl beschreibende Angaben als auch übliche Werbeanpreisungen (wie z.B. „Qualität zum fairen Preis“) haben daher keine Chance.
Originäre Unterscheidungskraft
Die zunächst mit der Eintragung befasste Markenstelle hatte schon beanstandet, dass der Slogan „Aus Akten werden Fakten“ von Anfang an keine Unterscheidungskraft aufweise. Denn er beschreibe die Waren und Dienstleistungen lediglich, indem verkürzt die schnelle Verarbeitung und Bereitstellung von Papierakten mittels EDV-Maßnahmen dargestellt werde.
Dem schlossen sich die Bundespatentrichter zwar nicht an, denn dieser beschreibende Anklang des Slogans stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr werde hier beim angesprochenen Verkehrskreis ein Denkprozess in Gang gesetzt, mit letztlich individuell offenem Ausgang.
Die Richter ließen die Eintragung jedoch an der Gängigkeit und Bekanntheit des Werbespruches in der Branche scheitern.
Verlust der Unterscheidungskraft durch bereits verbreitete Nutzung des Slogans
Ein an sich eintragungsfähiger Slogan kann jedoch die Unterscheidungskraft einbüßen, wenn er in der fraglichen Branche bereits häufig Verwendung gefunden hat.
In dem Fall ist es aus Sicht des Kunden nicht mehr möglich, den Slogan den Produkten eines Unternehmen zuzuordnen (Herkunftsfunktion).
Hierzu zählte das Gericht eine Vielzahl im Internet recherchierter Belege auf, in denen branchennahe Unternehmen für ähnliche/identische Waren und Dienstleistungen den Slogan bereits verwendeten.
Prekär für den Markenanmelder ist dabei, dass auch die Verwendung durch Dritte, die erst nach Markenanmeldung zu Tage tritt, zu seinen Lasten geht. Denn
„nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen. Insoweit unterscheidet sich die deutsche Praxis vom Recht der Gemeinschaftsmarken, in dem grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Markenanmeldung als maßgeblich angesehen wird, um eine Markeneintragung nicht von der Dauer des Prüfungsverfahrens abhängig zu machen und durch erst nachträglich auftretende Schutzhindernisse infrage zu stellen. Eine solche unterschiedliche Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur Markenrichtlinie, weil diese das Verfahrensrecht unberührt lässt.“
"Ich bin doch nicht blöd" vs. "Hier hilft man sich"
Die Media-Markt/Saturn Holding GmbH hatte mit Ihrem Slogan keine Eintragungsprobleme. Der Slogan hat in Bezug auf die vertriebenen v.a. Elektronikprodukte usw. keinen beschreibenden Anklang.
Auch fand dieser Slogan in der Branche noch keine Verwendung.
Der Hagebaumarkt dagegen hat die Hürde der Eintragung erst genommen, als er den Slogan in „Hagebaumarkt – Hier hilft man sich“ mit Firmenlogo umwandelte.
Der Slogan allein war nicht eintragungsfähig, weil ein beschreibender Gehalt im Hinblick auf die stets involvierte Verkaufsberatung (Hilfe) für die eingetragenen Warenklassen gegeben war.
In den Regionen weit südlich von Schleswig-Holstein steht der Karneval nun wieder vor der Tür.
Vor einiger Zeit erhielt ich die Anfrage, ob es möglich sei, im Ausland gefertigte „Super-Helden“-Kostüme wie Batman, Spiderman etc. in Deutschland zum Karneval zu verkaufen.
Mit einer verwandten Fragestellung beschäftigten sich im vergangenen Jahr auch die (insoweit möglicherweise besonders sachkundigen) Richter des OLG Köln (Urteil vom 24. Februar 2012, Az. 6 U 176/11)
Dabei ging es um die Frage, ob ein Textildiscounter zur Karnevalszeit ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm bewerben und verkaufen darf oder damit gegen Urheberrechte verstößt.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass Pippi-Langstrumpf zunächst eine rein literarische Figur ist.
Der Knackpunkt ist also, ob durch Abbildung eines Werbefotos das Urheberrecht an einem rein literarischen Charakter verletzt sein kann.
Urheberrechtlicher Schutz für Romanfiguren
Daher hatte das Gericht im ersten Schritt zu prüfen, wann die Figur einer Geschichte urheberrechtlich geschützt ist. „Ein Sprachwerk gemäß § 2 Nr. 1 UrhG kann nicht nur hinsichtlich des Textes selbst Schutz genießen; geschützt ist vielmehr auch der Werkinhalt, einschließlich besonders gestalteter Figuren. Eine solche Figur muss eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen besitzen, aus denen besonders ausgeprägte Persönlichkeiten geformt sind, die jeweils in charakteristischer Weise auftreten.“
Das Gericht zog hierzu die Beschreibung der Pippi Langstrumpf im ersten Band der Reihe heran
„Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war sehr komisch. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen.“
und fasste weiter zusammen...
"Auch die äußeren Lebensumstände sind (auf den ersten Blick) erbärmlich: die Mutter lebt nicht mehr, der Vater ist weit entfernt auf dem Meer unterwegs. In krassem Kontrast hierzu stehen aber die weiteren Merkmale der Figur. „Pippi Langstrumpf“ ist stets fröhlich, sehr vermögend, verfügt über übermenschliche Kräfte und ist von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit gepaart mit Fantasie und Wortwitz. Damit hat Astrid Lindgren eine einmalige Figur geschaffen, die die genannten Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehält und sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebt. Die Figur „Pippi Langstrumpf“ verfügt über eine beachtliche Schöpfungshöhe."
Abbildung als unfreie Bearbeitung
Damit war dann zu fragen, ob die Abbildung eine Urheberrechtsverletzung der Roman-Figur darstellt.
Da die Abbildung auf dem Werbeprospekt eine junge Frau in einem der Beschreibung Pippi Langstrumpfs nah angelehnten Kostüm mit rotzopfiger Perücke zeigte, nahm das Gericht eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) an, die nur mit Einverständnis der Rechteinhaber hätte veröffentlicht werden dürfen.
Eine unfreie Bearbeitung liegt (im Unterschied zu einer freien Bearbeitung nach § 24 UrhG vor), wenn sich das neu geschaffene Werk (Foto-Abbildung) nicht in ausreichendem Maße von der Vorlage abhebt, die Werkvorlage also nicht völlig in den Hintergrund tritt. In diesem Fall ist die Einstufung als eigenschöpferische Leistung nicht gerechtfertigt.
Hier liege zwar die Übertragung in eine neue Werkart vor (vom Sprachwerk ins Lichtbildwerk), was für eine freie Bearbeitung sprechen könne. Die Abbildung beschränke sich jedoch im Wesentlichen darauf, die Romanfigur der Pippi nach den Vorgaben der Geschichte sichtbar zu machen. Ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum sei dabei nicht gegeben gewesen. Auch insoweit das Kostüm in Einzelheiten von der Vorlage abweiche, stehe dies nicht entgegen, da § 23 UrhG nicht eine Kopie 1:1 erfasse, sondern die Übernahme wesentlicher Grundzüge der Vorlage.
Das beklagte Unternehmen wurde infolgedessen zu einem Schadensersatz von 50.000 € verurteilt.
Um auf die anfänglich angesprochenen „Super-Helden“-Kostüme zurück zu kommen: hier ist ebenfalls von einem urheberrechtlichen Verbot auszugehen. Dort kommt hinzu, dass die Gestaltung der Kostüme sich unmittelbar aus Zeichnungen ergibt. Diese weisen nach dem Maßstab der „kleinen Münze“ ausreichend Schöpfungshöhe auf, um urheberrechtlich schutzfähig zu sein.
Immer wieder trifft man bei privaten eBay-Auktionen den Hinweis an, die Gewährleistung sei ausgeschlossen, da es sich um einen privaten eBay-Verkauf handele oder mit ähnlicher Begründung.
Gewährleistungsausschluss in eBay-Privaktautktion
Mit der Frage, ob dies den Verkäufer tatsächlich immer vor Ansprüchen des Käufers schützt und wie letzterer sich bei Mängeln der Kaufsache bei der Nachfristsetzung zu verhalten hat, befasst sich ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 19. 12. 2012, Az.: VIII ZR 96/12).
Die Verkäufer hatten ein Motorkajütboot im Versteigerungsmodus angeboten. In der Artikelbeschreibung hieß es
„…Es ist ein schönes kleines Wanderboot…Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen…
Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …"
Einige Tage nach dem Transport zum Käufer musste dieser jedoch feststellen, dass das Holz unter dem Gummiüberzug des Bootes schimmelbedingt stark beschädigt und nicht seetauglich war.
Die Verkäufer lehnten die Rückzahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss ab.
Gewährleistungsausschluss umfasst nicht vereinbarte Eigenschaften
Nach der gesetzlichen Regelung des § 444 BGB kann ein Privatverkäufer (im Gegensatz zum gewerblichen Händler) die Gewährleistung für Mängel der Kaufsache zwar grundsätzlich ausschließen.
Ein solcher Gewährleistungsausschlusses ist jedoch in der Regel dahingehend auszulegen, dass das Fehlen vertraglich vereinbarter Eigenschaften dennoch zur Haftung des Verkäufers führen soll.
Denn im Zivilrecht gilt der Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens. Der Verkäufer aber, der sich auf die Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft einlässt kann sich nicht im Anschluss darauf berufen, die Haftung für das Fehlen dieser Eigenschaft ausgeschlossen zu haben.
Dies würde den Interessen der Parteien auch nicht gerecht.
Hier war die Seetauglichkeit des Bootes als vereinbarte Eigenschaft anzusehen.
Eine solche Eigenschaftsvereinbarung muss nicht ausdrücklich durch die Parteien erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben.
Insbesondere die Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer kann eine solche Beschaffenheitsvereinbarung begründen, wenn der Käufer auf Ihrer Grundlage sein Gebot abgibt.
Da die Artikelbeschreibung hier nahe legte, dass das Boot auf dem Wasser einsatzbereit sei und dies für jeden Kaufinteressenten auch die zentrale Voraussetzung war, galt die Eigenschaft als vereinbart. Auf den Gewährleistungsausschluss konnten sich die Verkäufer daher nicht mehr berufen.
Nacherfüllungsanspruch und Nachfristsetzung beachten
Dennoch konnten die Richter hier noch nicht zu Gunsten des Käufers entscheiden.
Denn er hatte den Nacherfüllungsanspruch nicht richtig geltend gemacht.
Der Nacherfüllungsanspruch ist vorrangig gegenüber der Rückabwicklung des Kaufes oder etwaigen Schadensersatzansprüchen.
Dem Verkäufer soll damit die Möglichkeit verschafft werden, den Vertrag doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der Käufer muss ihm die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen oder den Vertrag durch Ersatzlieferung (sofern möglich) zu erfüllen. Daher ist dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.
Dazu aber hat der Verkäufer wiederum das Recht, die gerügten Mängel zunächst in Augenschein zu nehmen.
Hier hatten beide Parteien des Kaufvertrages Ihren jeweiligen Wohnsitz in Berlin. Der Käufer hatte das Boot jedoch offensichtlich ins Winterlager nach Usedom transportiert.
Der Verkäufer musste sich insofern nicht darauf einlassen, nach Usedom zu fahren, um das Boot auf die gerügten Mängel zu begutachten.
Der Käufer hätte ihm diese Gelegenheit vielmehr am Erfüllungsort der Nacherfüllungsanspruches (§ 269 BGB), nämlich Berlin, geben müssen.
Ausnahmsweise ist die Nachfristsetzung entbehrlich (§§ 326 Abs. 5, 323, 275 BGB), wenn der Mangel nicht zu beheben ist. Das wäre hier der Fall, wenn auch nach Reparatur des Bootes ein Minderwert verblieben wäre.
Dazu hatten die Vorinstanzen jedoch keinen Beweis erhoben, so dass der BGH die Sache zurückverwies.
Nach Meldung der Süddeutschen Zeitung hat sich die Bundesregierung auf einen Gesetzesentwurf zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Zahlungsaufforderungen geeinigt.
Das informell als Anti-Abzock-Gesetz bezeichnete Vorhaben hat danach drei Hauptanliegen:
1. Abo-Fallen am Telefon
2. Unseriöse Inkasso-Unternehmen
3. Weitere Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen
Telefon-Falle
Hinlänglich bekannt ist mittlerweile die Masche, dass sog. Gewinnspielfirmen Verbraucher anrufen und vorspiegeln, eine kostenpflichtige Teilnahme an einem Gewinnspiel eingegangen zu sein.
Gegen Einmalzahlung eines Betrages zwischen 50 bis 100 € könne der Verbraucher aber ausnahmsweise sofort aus dem Vertrag entlassen werden.
Als Variante bieten die Anrufer aber auch an, gegen Abschluss eines Zeitschriftenabonnements ein Auge zu zudrücken.
Bekannt geworden sind in diesem Zeitraum auch Anrufe einer sog. „Datenschutzzentrale“, die gegen ein kleines Entgelt die Beendigung der angeblichen Gewinnspielteilnahme in Aussicht stellt.
Nach dem Bericht der SZ will der Gesetzesentwurf darauf reagieren, indem Verträge über Gewinnspielteilnahme künftig zumindest per Fax oder Email – nicht dagegen telefonisch – geschlossen werden können. Außerdem soll die Bundesnetzagentur für unerlaubte Anrufe dieser Art ein erhöhtes Bußgeld von bis zu 300.000 € verhängen können.
Unseriöse Inkassopraktiken
Ein bekanntes Ärgernis ist auch, dass Inkassounternehmen gerne kommentarlos die Forderung von Großunternehmen z.B. aus der Internet-/ und Telekommunikationsbranche an den Kunden weitergeben und sich weitgehend darauf beschränken, saftige Inkassogebühren aufzuschlagen.
Inkassounternehmen sollen nun verpflichtet werden, auf Anfrage detaillierte Auskunft über die Entstehung der Hauptforderung und die einzelnen Gebührenpositionen zu erteilen.
Das erscheint in der Tat zunächst wünschenswert, da es immer wieder dubiose Rechnungsposten gibt, die nach der Rechtslage gar nicht existieren dürften.
Man darf jedoch gespannt sein, welche Rechtsfolge es nach dem Gesetzesentwurf haben soll, wenn das Inkassounternehmen die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt.
Bei einer gerichtlichen Geltendmachung müsste die Forderung und die Forderungshöhe ohnehin schlüssig dargelegt werden, so dass fraglich ist, ob hierin ein echter Gewinn liegt.
Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung
Eine Veränderung ist auch bei der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG beabsichtigt.
Bisher kann der „Abmahn-Anwalt“ nur einen Aufwendungsersatz von 100 € bei einfach gelagerten Fällen mit geringer Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs verlangen (jedoch zusätzlich Ersatz für den Schaden des Rechteinhabers!).
Diese verbraucherfreundliche Regelung greift de facto jedoch schon bei Herunterladen eines ganzen Filmes oder mehrerer Musik-Titel nicht mehr ein, da es sich nicht um eine geringe Rechtsverletzung handelt.
Dies soll nun geändert werden.
Danach soll für eine erstmalige Abmahnung grundsätzlich nur eine Anwaltsgebühr in Höhe von 155,30 € anfallen, m.a.W. der Gesetzgeber legt hier pauschal einen Gegenstandwert von 1.000 € fest.
Wer jedoch in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletze, soll sich nicht auf die Kostendeckelung berufen können.
Der Haken an der Sache ist allerdings, dass die Gerichte zum Teil ein gewerbliches Ausmaß bereits bei Filesharing eines kompletten Films oder Musik-Albums annehmen.
Fazit
Ob das unter Federführung des Bundesjustizministeriums formulierte Gesetzesvorhaben sich als praxistauglich erweist oder nur als Versuch des gut Wetter Machens der FDP gegenüber Verbrauchern im Wahljahr bleibt insgesamt abzuwarten.
Gespannt sein darf man jedenfalls auf den Gesetzesentwurf im Wortlaut.
Dass eine Markenanmeldung sorgfältige Vorüberlegungen erfordert, um zur erfolgreichen Eintragung zu führen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BPatG (Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 27 W (pat) 514/12).
Nur solche Kennzeichen, die über eine ausreichende Unterscheidungskraft verfügen, können als Marke für Waren und Dienstleistungen in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Betroffen war die Wortmarke „Gedankenfitness“ eines österreichischen Unternehmens, das nach Eintragung dort nun auch für den deutschen Raum Markenschutz anstrebte.
Das Kennzeichen wollte das Unternehmen u.a. auch für Dienstleistungen aus den Bereichen Geschäftsführung und Ausbildungen im schützen lassen.
Die Markenstelle verweigerte dies auf Grund mangelnder Unterscheidungskraft, so dass die Bundespatentrichter zu entscheiden hatten.
Diese bestätigten die abschlägige Entscheidung.
Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Kennzeichens, die Dienstleistung eines Unternehmens von den Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen.
Dies ist mit Blick auf die jeweilige Dienstleistung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.
Der Durchschnittsverbraucher verstehe – so die Richter - „Gedankenfitness“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen Geschäftsführung und Ausbildung als allgemein anpreisende Werbeangabe des Inhalts, dass gedankliche Fähigkeiten verbessert werden sollen.
An verwandte Begrifflichkeiten, wie Gehirnjogging, Fit im Kopf für ähnliche Dienstleistungen aus den benachbarten Branchen Unternehmensberatung sowie Schulung und Unterricht sei das angesprochen Publikum jedoch bereits gewöhnt.
Dem Kennzeichen komme insoweit aus Verbrauchersicht nur noch ein beschreibender Gehalt für Dienstleistungen zu, die sich mit der Förderung oder Verbesserung gedanklicher Abläufe befassen.
Der Verbraucher könne diese allgemein übliche Bezeichnung daher nicht mit einem ganz bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen in Verbindung bringen, so dass von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen sei.
Auf die Eintragung des Kennzeichens in Österreich könne sich das Unternehmen übrigens nicht berufen, da auch unter dem Dach des europäischen Markenrechts eine abweichende Beurteilung den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten sei.
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